Im vorliegenden Fall fehlte in der E-Mail, durch die die Einwände zugestellt werden sollten, jegliche Unterschrift des Absenders, wie sich aus dem Beschluss des Stadtgerichtes in Prag als Berufungsgerichts ergibt: „Aus der E-Mail, durch die die Einwände zugestellt werden sollten, ist es nicht deutlich, wer sie abgesandt hat, wenn in der E-Mail jegliche Unterschrift des Absender völlig abwesend ist, überdies enthält die E-Mail-Adresse keinen Vornamen und Namen der Person, sondern nur fantasievolle abs-car Bezeichnung.“
Das Oberste Gericht führte in seinem aufeinanderfolgenden Beschluss u.a. aus: „Die Einwände stellen eine Rechthandlung dar, für die die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben wird (§ 2314 ZGB), es gibt also keinen Grund dafür, die Anforderungen an Einhaltung der Schriftform bei Einwänden anders als bei anderen Rechtshandlungen zu beurteilen. Hat die Antragstellerin Einwände durch ein E-Mail vom 14. 6. 2016, der mit keiner elektronischen Signatur versehen wurde, erhoben, ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass sie die Schriftform der Einwände nicht eingehalten hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtes.“
In der Erwägung, dass das Oberste Gericht die Notwendigkeit einer elektronischen Signatur beim E-Mail betonte, ohne nähere Erläuterung, ob eine sog. qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur erforderlich ist, halten wir es für notwendig, solange die Rechtsprechung nicht ständig ist, diese Frage in konservativer Weise zu berücksichtigen und entweder die qualifizierte elektronische Signatur oder eine Schriftform in Papierform mit einer handschriftlichen Unterschrift zu nutzen.